Haftungsrisiken bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaft) ist die einfachste Gesellschaftsform in Deutschland. Für ihre Gründung reicht es aus, wenn mindestens zwei Personen sich zusammentun, um einen gemeinschaftlichen Zweck zu erreichen – wie die Gewinnerzielung mittels eines gemeinsam betriebenen Geschäfts. Es kann sich jedoch auch um einen ideellen Zweck handeln. Noch nicht einmal ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist Pflicht – zu empfehlen ist er jedoch unbedingt. Bei einer GbR gibt es kein Mindeststammkapital. Gegenüber Gläubigern haftet die GbR mit ihrem Gesellschaftsvermögen, gleichzeitig haften ihre Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen. Jeder Einzelne haftet also womöglich mit seinem Vermögen für die gesamten Schulden der GbR. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt drei Urteile zum Thema „Gesellschafterhaftung bei der GbR“ vor.

Fall 1: Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters
Scheidet ein Gesellschafter aus einer GbR aus, bedeutet dies automatisch ihre Auflösung – außer im Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll. Für Schulden der Gesellschaft haftet der ausscheidende Gesellschafter weiter, wenn die Verbindlichkeiten vor seinem Ausscheiden schon entstanden waren und sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig sind. Dies nennt man auch die „Nachhaftung“. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem eine Hausverwaltung als GbR betrieben wurde. Seit 2003 hatte diese mit einem Kunden einen Vertrag über Verwalterleistungen. 2005 schied eine Gesellschafterin aus der GbR aus. 2006 wurden dem Kunden versehentlich schon bezahlte Beträge in Rechnung gestellt. Dieser bezahlte, verlangte dann aber sein Geld zurück – auch von der ausgeschiedenen Gesellschafterin. Der BGH entschied: Die ausgeschiedene Gesellschafterin hafte für den Betrag – allerdings nicht aufgrund der Nachhaftung. Zwar sei die Verbindlichkeit vertraglich schon vor ihrem Ausscheiden begründet worden, der Vertrag habe aber nicht die erfolgte Doppelzahlung vorgesehen, welche erst nach ihrem Austritt stattgefunden habe. Allerdings musste die Frau für den Betrag trotzdem einstehen: Denn ihr Name stand noch auf allen Geschäftspapieren und dem Kunden war von ihrem Austritt nichts bekannt. Damit haftete sie als Scheingesellschafterin. Sie hätte bei ihrem Ausscheiden also dafür sorgen müssen, dass alle Geschäftskontakte von der neuen Lage Kenntnis erhielten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Januar 2012, Az. II ZR 197/10

Fall 2: Zweite Chance für Klage
Die GbR stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein eigenes Rechtssubjekt dar. Sie kann also klagen und verklagt werden. Hat die Gesellschaft eigenes Vermögen – etwa ein Guthaben auf einem Gesellschaftskonto – kann in dieses Vermögen vollstreckt werden. Es stellt sich jedoch oft die Frage: Was passiert, wenn ein Gläubiger die Gesellschafter einzeln verklagt, dies aber aus irgendwelchen Gründen nicht funktioniert? Kann der Gläubiger auch die Gesellschaft als solche ein zweites Mal verklagen? Der Bundesgerichtshof hat sich auch dazu geäußert. Im Streitfall ging es um eine GbR, die ein Grundstück veräußert hatte, obwohl noch ein befristetes Angebot gegenüber einem anderen Interessenten lief. Dieser wollte das Angebot annehmen, musste feststellen, dass das Grundstück schon verkauft war und klagte auf Schadenersatz. Zuerst verklagte er die vier Gesellschafter der GbR. Diese Klage scheiterte. Nun klagte er gegen die Gesellschaft als solche. Vor Gericht wurde die Klage zunächst abgewiesen, weil die Rechtskraft eines Urteils gegen die Gesellschafter sich auch auf die Gesellschaft selbst erstrecke. Dies ließ der BGH nicht gelten: Ein Urteil wirke nur für und gegen die jeweiligen Prozessbeteiligten. Die GbR sei ein eigenständiges Rechtssubjekt. Sie dürfe daher unabhängig vom Ausgang des anderen Verfahrens verklagt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. März 2011, Az. II ZR 249/09

Fall 3: Steuerschulden
Auch gegenüber dem Finanzamt haften die Gesellschafter einer GbR alle gleichermaßen. In einem vor dem Finanzgericht München verhandelten Fall ging es um eine GbR von drei Immobilienvermittlern. Einer der drei hatte eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Die beiden anderen Gesellschafter gaben ihre Zustimmung zu dieser Steuererklärung nicht. Das Finanzamt setzte nun die Umsatzsteuer entsprechend der Erklärung fest und verlangte von allen drei Gesellschaftern Zahlung. Ihre Einsprüche wurden zurückgewiesen. Einer der anderen beiden ging vor Gericht. Sein Argument: Gesellschaftszweck der GbR sei nicht die gemeinsame Vermittlung von Immobilien gewesen. Vielmehr hätten sich die drei nur die Kosten für ein Büro geteilt. Ihre Vermittlungsgeschäfte hätten sie als drei unabhängige Makler betrieben. Es habe keine gemeinsame Steuernummer und keinen Gesellschaftsvertrag gegeben. Der Urheber der Steuererklärung versuche über eine erfundene GbR, seine Steuerschulden auf solventere Personen abzuwälzen. Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab und erklärte den Anspruch des Finanzamtes für rechtens. Die drei hätten sich nicht nur ein Büro geteilt, sondern auch gemeinsames Briefpapier verwendet und ein gemeinsames Bankkonto gehabt. Nach Überzeugung des Gerichts hätten sie nicht unabhängig voneinander gehandelt, sondern den gemeinsamen Geschäftszweck der Vermittlung von Immobilien gefördert. Damit sei vom Bestehen einer GbR mit diesem Zweck auszugehen. Alle drei Gesellschafter könnten also vom Finanzamt auf den gesamten Betrag der Steuerschulden der GbR sowie auf Säumniszuschläge und Zinsen in Anspruch genommen werden.
Finanzgericht München, Urteil vom 24. Mai 2012, Az. 14 K 2541/09

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