Es geht grundsätzlich um Lebens- und Rentenversicherungs-Verträge, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 nach dem sogenannten Policen-Modell abgeschlossen wurden. Das bedeutet, erklärt uns ein Mitarbeiter der IVA: „Hat der Versicherer vor oder bei der Antragstellung nicht bereits alle erforderlichen Verbraucherinformationen erteilt, liegt ein Vertragsschluss nach dem Policen-Modell vor. Der Versicherer hätte nach Vertragsschluss alle Unterlagen zusenden und ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehren müssen, damit die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt.“

Lebens- und Rentenversicherungsverträge Es spielt keine Rolle, ob es sich um einen fondsgebundenen Vertrag oder einen Vertrag ohne Fondsanlage handelt. Insbesondere auch Riester-Rentenversicherungen (auch Förderrenten genannt) und Rürup-Rentenversicherungen (auch Basisrentenversicherungen genannt) aus dem obigen Zeitraum fallen unter die Regelung.

„Nicht betroffen sind dagegen beispielsweise Riester-Fondssparpläne oder Riester-Banksparpläne, da diese über eine Bank und nicht über eine Versicherung laufen.“ so ein Sprecher der IVA.

Berufsunfähigkeitsversicherungen und Risikolebensversicherungen Bei diesen Verträgen dürfte ein Widerspruch nur in Ausnahmefällen infrage kommen. Zum einen stellen diese Versicherungen in der Regel einen wichtigen Schutz dar, den Sie behalten sollten. Zum anderen werden nur geringe Beträge angespart. Wenn Sie aber der Meinung sind, dass Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung für Sie nachteilig oder ungeeignet ist und Sie vielleicht einen Neuvertrag zu besseren Bedingungen abschließen könnten, dann sollten Sie diese Möglichkeit prüfen. Gleiches gilt bei der Risikolebensversicherung.

Laufende, gekündigte und abgelaufene Verträge Versicherte können sowohl noch laufende Verträge, als auch bereits gekündigte oder regulär abgelaufene Versicherungen durch einen Widerspruch rückabwickeln lassen.

Verträge nach dem Antragsmodell Wer schon beim Antrag alle Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen bekommen hat, hat seinen Vertrag nach dem sogenannten Antragsmodell abgeschlossen. Dabei gibt es statt eines Widerspruchsrechts ein Rücktrittsrecht. Rechtlich ist das etwas anderes, im  Ergebnis ist der Versicherungsnehmer aber gleichgestellt. Auch von diesen Verträgen können viele Versicherte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch heute zurücktreten. Entscheidend ist, ob der Versicherer den Verbraucher unzureichend belehrt hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Belehrung drucktechnisch nicht hervorgehoben war. Wegen dieses Formmangels beginnt die Rücktrittsfrist von 30 Tagen nicht zu laufen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014, Az. IV ZR 260/11, Urteil vom 25. Januar 2017, Az. IV ZR 173/15). Es besteht ein ewiges Rücktrittsrecht.

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