Seit Ostern sind viele ehemalige Mitglieder der CityBKK verunsichert. Im Briefkasten fanden sie die Aufforderung ihrer früheren Krankenkasse, innerhalb von sieben Tagen rückständige Zusatzbeiträge zu bezahlen. Andernfalls wird mit Zwangseintreibung gedroht.

Was tun?

Selbst wenn die Forderung berechtigt sein sollte, ist es eine Unverschämtheit von den „Nachlass­verwaltern“ der CityBKK, direkt vor den Oster­feiertagen eine Frist von nur sieben Tagen zu verkünden – nicht von sieben Werktagen, das wäre ebenfalls wenig, sondern sieben Kalendertagen, von denen schon drei Feiertage sind.

Die Siebentagesfrist beginnt allerdings nicht mit dem Absenden des Briefes, sondern mit dessen Zustellung. Manche haben ihn am Ostersamstag erhalten, dann würde die Frist eine Woche später am Samstag, den 14. April, enden – bei ihnen verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag, also Montag den 16. April. Andere haben den Brief erst am Dienstag nach Ostern bekommen, sie haben mit dem Prüfen und ggf. Bezahlen der Forderung Zeit bis Dienstag der folgenden Woche, also bis 17. April. Den Zugang des Briefes muss allerdings die CityBKK beweisen!

Sie haben der CityBKK eine extra Einzugsermächtigung für den Zusatzbeitrag erteilt, die jedoch hat ihn nicht eingezogen und fordert ihn jetzt nach? Sie müssen den Zusatzbeitrag wohl nachzahlen – allerdings nicht die 30 Euro Verspätungszuschlag, denn es ist nicht Ihre Schuld, dass die Krankenkasse den Beitrag nicht eingezogen hat.

Sollten Sie gedacht haben „Die Kasse ist ja pleite, da muss ich den Zusatzbeitrag nicht mehr bezahlen“, haben Sie sich geirrt. Die CityBKK existierte bis 30.6.2011, und bis zu diesem Zeitpunkt werden Sie wohl auch den Zusatzbeitrag bezahlen müssen. Und, wenn Sie das versäumt haben, auch den Verspätungszuschlag, denn der ist sowohl im Gesetz als auch in der Satzung der Krankenkasse vorgesehen.

Sie sind davon ausgegangen, dass der Zusatzbeitrag der CityBKK nicht rechtmäßig erhoben wurde, da die Kasse nicht ausreichend deutlich auf das Sonderkündigungsrecht bei Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags hingewiesen hat? So hat das Sozialgericht Berlin geurteilt, wir berichteten (Urteil vom 22.7.2011, S 73 KR 1635/10). Doch leider ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig und eine Entscheidung des Landessozialgerichts liegt noch nicht vor. Wir müssen also noch davon ausgehen, dass der Zusatzbeitrag bezahlt werden muss. Ein paralleles Verfahren gegen die DAK wurde bereits vor dem Landessozialgericht Berlin entschieden, ging jedoch zugunsten der Krankenkasse aus (Urteil vom 1.2.2012, L 1 KR221/11). Ähnliches dürfte auch für das Verfahren in Sachen CityBKK zu erwarten sein.

Wie soll ich mich wehren?

Die Telefonnummer der Kasse ist nach unseren mehrfachen Versuchen nicht erreichbar. Außerdem wäre ein telefonischer Widerspruch nicht beweisbar.

Wenn Sie sich gegen die Forderung oder Teile davon wehren wollen, weil Sie längst bezahlt haben oder weil der Verspätungszuschlag unberechtigt gefordert wird, dann legen Sie gegen den Bescheid Widerspruch ein und teilen der Kasse in einem Brief Ihre Gründe mit, warum Sie die Forderung nicht akzeptieren. Machen Sie sich vor dem Abschicken eine Kopie, damit Sie sie einem eventuellen Vollzugsbeamten vorlegen können.

Wenn Sie die Forderung ablehnen wollen, weil Sie auf ein für Sie positives Urteil in der zweiten Instanz hoffen, haben Sie zunächst schlechte Karten, denn ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Sie müssen also zahlen. Allerdings können Sie „unter Vorbehalt“ zahlen und gleichzeitig einen Widerspruch an die Kasse senden – und hoffen, dass Sie später, falls die Unwirksamkeit festgestellt wird, Ihr Geld zurück bekommen.

Stand vom Freitag, 13. April 2012

Quelle.VBZ Hamburg