Mitarbeiter im Ausland (Expatriates)
Die Fürsorgepflicht gegenüber einem ins Ausland entsendeten Mitarbeiter kann sowohl aus §242 BGB sowie aus dem §17 Sozialgesetzbuch V entnommen werden.
Die Fürsorgepflicht gegenüber einem ins Ausland entsendeten Mitarbeiter kann sowohl aus §242 BGB sowie aus dem §17 Sozialgesetzbuch V entnommen werden.
Der neue Präsident des Bundesnachrichtendienstes (BND), Gerhard Schindler, will die Schlagkraft der deutschen Auslandsspionage deutlich verstärken. „Wir müssen die guten operativen Fähigkeiten noch verbessern und ausbauen“.