Mitarbeiter im Ausland (Expatriates)
Die Fürsorgepflicht gegenüber einem ins Ausland entsendeten Mitarbeiter kann sowohl aus §242 BGB sowie aus dem §17 Sozialgesetzbuch V entnommen werden.
Die Fürsorgepflicht gegenüber einem ins Ausland entsendeten Mitarbeiter kann sowohl aus §242 BGB sowie aus dem §17 Sozialgesetzbuch V entnommen werden.
Die Meldung machte schnell die Runde – die Krankenhauskosten sind wieder stark gestiegen. Das betrifft natürlich auch die Fragen ob eine stationäre Krankenzusatzversicherung sinnvoll ist.